Zwangsräumung: Ablauf, Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter

31.10.2025

Eine Zwangsräumung ist der letzte Schritt eines langen Prozesses, der für beide Seiten – Mieter und Vermieter – belastend ist. Wenn es zur Zwangsräumung kommt, haben leider meist alle anderen Lösungsversuche versagt. 

Doch wie läuft eine Zwangsräumung genau ab? Welche Rechte haben Mieter und Vermieter während des Verfahrens? Und gibt es Möglichkeiten, eine Zwangsräumung zu verhindern? 

Wir erklären den rechtlichen Ablauf und die Kosten einer Zwangsräumung Schritt für Schritt.

Das Wichtigste auf einen Blick (TL;DR)

  • Eine Zwangsräumung erfolgt nur mit rechtskräftigem Räumungstitel nach Räumungsklage

  • Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsräumung durch, nicht der Vermieter

  • Mieter haben bis zuletzt Möglichkeiten, die Zwangsräumung zu verhindern

  • Die Kosten einer Zwangsräumung trägt zunächst der Vermieter (3.000-10.000 Euro)

  • Räumungsfrist kann bei Härtefällen verlängert werden

  • Gegenstände werden eingelagert, nicht entsorgt

Der Weg zur Zwangsräumung: Warum es soweit kommt

Eine Zwangsräumung der Wohnung ist immer das Ende eines gescheiterten Mietverhältnisses. Die häufigsten Gründe, warum ein Vermieter eine Zwangsräumung durchsetzen will, sind Mietrückstände von mehr als zwei Monatsmieten, massive Störungen des Hausfriedens oder unerlaubte Untervermietung. Doch auch bei berechtigtem Eigenbedarf kann es letztendlich zur Zwangsräumung kommen, wenn der Mieter die Wohnung nicht freiwillig verlässt.

Wichtig zu verstehen: Der Vermieter darf niemals eigenmächtig handeln. Er darf weder das Schloss austauschen noch den Mieter aus der Wohnung werfen. Jede Selbstjustiz ist strafbar. Nur der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsräumung durchführen – und das auch nur mit einem rechtskräftigen Räumungstitel.

Phase 1: Die Kündigung durch den Vermieter

Bevor es zur Zwangsräumung kommt, muss der Vermieter dem Mieter ordnungsgemäß kündigen. Je nach Kündigungsgrund gelten unterschiedliche Fristen:

Fristlose Kündigung: Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten oder erheblichen Vertragsverletzungen kann der Vermieter fristlos kündigen. Der Mieter muss die Wohnung dann theoretisch sofort verlassen.

Ordentliche Kündigung: Bei Eigenbedarf oder anderen berechtigten Interessen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen:

  • Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate

  • 5 bis 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate

  • Über 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate

Reagiert der Mieter nicht auf die Kündigung und zieht nicht aus, bleibt dem Vermieter nur die Räumungsklage.

Phase 2: Die Räumungsklage vor Gericht

Wenn der Mieter nach Ablauf der Frist nicht ausgezogen ist, muss der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Hier beginnt der eigentliche rechtliche Prozess, der zur Zwangsräumung führen kann.

Der Ablauf der Räumungsklage:

Das Gericht prüft zunächst, ob die Kündigung rechtmäßig war. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien – Mieter und Vermieter – die Möglichkeit, ihre Sicht darzulegen. Der Mieter kann hier noch Einwände vorbringen oder eine Einigung mit dem Mieter kann versucht werden.

Wichtige Einwände des Mieters können sein:

  • Formfehler in der Kündigung

  • Fehlende oder falsche Kündigungsgründe

  • Soziale Härtefälle (Familie mit Kindern, Krankheit, Alter)

  • Zahlungsausgleich bei Mietrückständen

Erkennt das Gericht die Kündigung als berechtigt an, ergeht ein Räumungsurteil. Mit diesem Räumungstitel kann der Vermieter die Räumung der Wohnung durchsetzen. Allerdings muss er dem Mieter eine angemessene Frist zur freiwilligen Räumung setzen – meist zwei bis vier Wochen.

Phase 3: Der Räumungstitel und die Räumungsfrist

Mit dem rechtskräftigen Räumungstitel hat der Vermieter das Recht, den Mieter aus der Wohnung entfernen zu lassen. Doch auch jetzt folgt die Zwangsräumung nicht sofort. Der Mieter erhält eine letzte Räumungsfrist, um die Wohnung freiwillig zu verlassen.

Verlängerung der Räumungsfrist bei Härtefällen:

Der Mieter kann einen Antrag auf eine Räumungsfrist stellen, wenn besondere Härten vorliegen:

  • Schwere Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

  • Hochschwangerschaft oder Kleinkinder

  • Keine neue Wohnung trotz nachweislicher Bemühungen

  • Prüfungsphasen bei Studenten

Das Gericht prüft jeden Einzelfall. Bei einer Familie mit Kindern wird oft eine längere Frist gewährt als bei Einzelpersonen. Die Verlängerung kann mehrere Monate betragen, in Extremfällen bis zu einem Jahr.

Phase 4: Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt

Ist die Räumungsfrist abgelaufen und der Mieter immer noch nicht ausgezogen, beauftragt der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Dieser Schritt ist mit erheblichen Kosten verbunden, denn der Vermieter muss dem Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss leisten.

Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers:

  • Ankündigung des Räumungstermins (mindestens 3 Wochen vorher)

  • Koordination mit Spedition und Schlüsseldienst

  • Durchführung der Zwangsräumung

  • Protokollierung des Zustands der Wohnung

  • Übergabe der Wohnung an den Vermieter

Der Gerichtsvollzieher setzt den konkreten Räumungstermin fest und teilt ihn allen Beteiligten mit. Spätestens jetzt sollte der Mieter die Wohnung verlassen, um die zusätzlichen Kosten der Zwangsräumung zu vermeiden.

Phase 5: Der Tag der Zwangsräumung

Wenn der Räumungstermin gekommen ist und der Mieter die Wohnung noch nicht verlassen hat, beginnt die eigentliche Zwangsräumung. Der Gerichtsvollzieher erscheint meist morgens mit mehreren Helfern.

So läuft die Zwangsräumung ab:

Der Gerichtsvollzieher verschafft sich Zutritt zur Wohnung – notfalls mit einem Schlüsseldienst, der das Schloss austauscht. Ist der Mieter bzw. die Mieterin anwesend, wird er aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Weigert er sich, kann die Polizei hinzugezogen werden.

Anschließend beauftragt der Gerichtsvollzieher die Spedition oder ein Umzugsunternehmen mit der Räumung. Alle Gegenstände des Mieters werden aus der Wohnung entfernt und dokumentiert. Bei der klassischen Zwangsräumung werden die Sachen nicht auf die Straße gestellt, sondern fachgerecht eingelagert.

Was passiert mit den Gegenständen:

  • Wertvolle Gegenstände werden für mindestens einen Monat eingelagert

  • Der Mieter kann seine Sachen gegen Zahlung der Einlagerungskosten abholen

  • Nach Ablauf der Frist kann verwertet oder entsorgt werden

  • Wertlose Gegenstände können sofort entsorgt werden

Die Kosten einer Zwangsräumung: Wer zahlt was?

Die Kosten für eine Zwangsräumung sind erheblich und setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen. Zunächst muss der Vermieter alle Kosten vorstrecken, kann sie aber später vom Mieter zurückfordern.

Kostenübersicht einer Zwangsräumung:

Gerichtskosten:

  • Räumungsklage: 500-1.500 Euro

  • Anwaltskosten: 1.500-3.000 Euro

Räumungskosten:

  • Gerichtsvollzieher: 300-500 Euro

  • Spedition und Räumung: 2.000-5.000 Euro

  • Schlüsseldienst: 100-300 Euro

  • Einlagerung (pro Monat): 200-500 Euro

All diese Kosten variieren je nach Wohnort und individueller Situation. Mehr Infos über die Kosten einer Zwangsräumung gibt es hier.

Gesamtkosten: Die Kosten der Zwangsversteigerung summieren sich schnell. Bei großen Wohnungen oder umfangreicher Einlagerung kann es noch teurer werden.

Der Vermieter bleibt oft auf diesen Kosten sitzen, da Mieter, die zwangsgeräumt werden, meist nicht zahlungsfähig sind. Daher versuchen die meisten Vermieter, es gar nicht erst zur Zwangsräumung kommen zu lassen.

Möglichkeiten, eine Zwangsräumung zu verhindern

Für Mieter gibt es verschiedene Wege, sich vor einer drohenden Zwangsräumung zu schützen oder diese zu verhindern:

Vor der Räumungsklage:

Kommunikation suchen: Das direkte Gespräch mit dem Vermieter kann oft Wunder wirken. Vielleicht lässt sich eine Ratenzahlung für Mietschulden vereinbaren oder ein Auszugstermin aushandeln.

Mietschulden begleichen: Zahlt der Mieter die ausstehende Miete vollständig nach, wird eine fristlose Kündigung unwirksam. Dies funktioniert aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren.

Hilfe vom Sozialamt: Bei finanziellen Notlagen kann das Sozialamt oder Jobcenter die Mietschulden übernehmen, um die Zwangsräumung zu verhindern.

Nach der Räumungsklage:

Räumungsschutzklage: Bei besonderen Härtefällen kann eine Räumungsschutzklage eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO: Wenn die Zwangsräumung eine "sittenwidrige Härte" bedeuten würde, kann sie ausgesetzt werden. Das gilt besonders bei:

  • Suizidgefahr

  • Schwerer Krankheit

  • Hochschwangerschaft

  • Fehlender Ersatzwohnung trotz intensiver Suche

Neue Wohnung finden: Der beste Schutz vor Zwangsräumung ist, rechtzeitig eine neue Wohnung zu bekommen und freiwillig auszuziehen.

Besondere Situationen bei der Zwangsräumung

Familie mit Kindern

Bei einer Familie mit Kindern gelten besondere Schutzvorschriften. Das Gericht gewährt meist längere Räumungsfristen, besonders wenn:

  • Die Kinder zur Schule gehen (keine Räumung während des Schuljahres)

  • Kein angemessener Ersatzwohnraum verfügbar ist

  • Die Kinder durch den Umzug psychisch belastet würden

Das Jugendamt wird informiert und prüft, ob eine Unterbringung gewährleistet ist. Eine Zwangsräumung darf nicht zur Obdachlosigkeit von Kindern führen.

Berliner Räumung

Eine Alternative zur klassischen Zwangsräumung ist die "Berliner Räumung". Dabei werden die Gegenstände des Mieters nicht aus der Wohnung entfernt und eingelagert, sondern verbleiben zunächst in der Wohnung. Der Gerichtsvollzieher tauscht nur das Schloss aus und übergibt die Wohnung dem Vermieter.

Vorteile der Berliner Räumung:

  • Deutlich günstiger

  • Schneller durchführbar

  • Mieter kann Gegenstände noch abholen

Nachteile:

  • Vermieter haftet für die Gegenstände

  • Wohnung nicht sofort vermietbar

  • Entsorgung später oft trotzdem nötig

Rechte und Pflichten während der Zwangsräumung

Rechte des Mieters:

  • Ankündigung der Zwangsräumung mindestens 3 Wochen vorher

  • Anwesenheit bei der Räumung (nicht Pflicht)

  • Herausgabe der eingelagerten Gegenstände gegen Kostenerstattung

  • Widerspruch gegen Verwertung wertvoller Gegenstände

  • Räumungsschutz bei besonderen Härtefällen

Pflichten des Vermieters:

  • Nur der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsräumung durchführen

  • Kostenvorschuss leisten

  • Pfändungsfreie Gegenstände dürfen nicht verwertet werden

  • Angemessene Einlagerung der Gegenstände

  • Keine Selbstjustiz

Nach der Zwangsräumung: Was dann?

Ist die Wohnung geräumt, endet das Mietverhältnis endgültig. Der Vermieter kann die Wohnung neu vermieten. Für den ehemaligen Mieter beginnt oft eine schwierige Phase:

Folgen für den Mieter:

  • Negative Schufa-Einträge erschweren neue Wohnungssuche

  • Schulden durch Mietrückstände und Räumungskosten

  • Eventuell Verlust der eingelagerten Gegenstände

  • Psychische Belastung durch Wohnungsverlust

Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Schuldnerberatung für Schuldenregulierung

  • Sozialamt für Notunterkünfte

  • Caritas oder Diakonie für Beratung

  • Wohnungslosenhilfe in extremen Fällen

Fazit: Zwangsräumung als letztes Mittel

Eine Zwangsräumung ist für alle Beteiligten eine Belastung – emotional und finanziell. Der Ablauf und die Kosten einer Zwangsräumung zeigen, dass es sich lohnt, frühzeitig nach Lösungen zu suchen. Mieter sollten bei Zahlungsschwierigkeiten sofort das Gespräch suchen, Vermieter sollten Kompromissbereitschaft zeigen.

Die Zwangsräumung setzt einen langen rechtlichen Prozess voraus, bei dem beide Seiten – Vermieter und Mieter – ihre Rechte wahren können. Bis zuletzt gibt es Möglichkeiten, die Zwangsräumung zu verhindern. Wichtig ist: Niemand wird von heute auf morgen auf die Straße gesetzt. Das deutsche Mietrecht schützt Mieter vor Willkür und gibt ihnen Zeit, eine Lösung zu finden.

Wenn es dennoch zur Zwangsräumung kommt, ist professionelle Hilfe gefragt. Als erfahrene Entrümpelungsfirma unterstützen wir Vermieter bei der Räumung und Entrümpelung nach einer Zwangsräumung – diskret, schnell und zuverlässig.

Sie benötigen Unterstützung nach einer Zwangsräumung? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Jetzt Kontakt aufnehmen →

RÜMPEL 0711 – Einmal mit Profis arbeiten

Ein respektvoller Umgang miteinander, sauberes und ordentliches Arbeiten sowie Pünktlichkeit zeichnen uns aus. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Bild vom Inhaber Rui Sampaio

Inhaber Rui Sampaio

RÜMPEL 0711 – Einmal mit Profis arbeiten

Ein respektvoller Umgang miteinander, sauberes und ordentliches Arbeiten sowie Pünktlichkeit zeichnen uns aus. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Bild vom Inhaber Rui Sampaio

Inhaber Rui Sampaio

RÜMPEL 0711 – Einmal mit Profis arbeiten

Ein respektvoller Umgang miteinander, sauberes und ordentliches Arbeiten sowie Pünktlichkeit zeichnen uns aus. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Bild vom Inhaber Rui Sampaio

Inhaber Rui Sampaio